SRzG-Forderung nach Wahlrecht für Jugendliche erhält neuen Schwung durch Klage der Bundesvereinigung Lebenshilfe

Weil rund 80.000 geistig behinderte Menschen 2013 bei der Bundes­tagswahl nicht wählen durften, hat die Bundesvereinigung Lebenshilfe Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Ulla Schmidt, Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages (SPD) und Bundesvorsit­zende der Lebenshilfe, bezeichnet die derzeit bestehenden Regelungen als diskriminierend.

Die Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen verspricht sich davon frischen Wind für ihre Forderung, allen älteren Kindern und Jugendlichen, die wählen wollen, das Wahlrecht zuzugestehen. Betroffen sind nach verschiedenen Schätzungen 1,4 bis 1,8 Millionen Deutsche im Alter zwischen 8 und 17 Jahren. Am 8. Juli 2014 hatten 25 Klägerinnen und Kläger im Alter von 9 bis 17 Jahre aus diesem Grund Klage beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, die aber vor kurzem durch ein Einzelvotum von Berichterstatter Peter Müller (ehem. Ministerpräsident des Saarlandes, heute 2. Senat BVerfG) abgewiesen wurde (siehe www.generationengerechtigkeit.de). Das Hauptargument gegen ein Wahlrecht für ältere Kinder und Jugendliche ist deren mangelnde Urteilsfähigkeit. Sollten jedoch geistig behinderte Menschen, für die zur Besorgung all ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, bald wählen dürfen, stellt sich die Frage, wieso dieses Recht politisch motivierten Jugendlichen verwehrt wird.

Die SRzG fordert ein Wahlrecht durch Eintragung, bei dem sich junge Menschen ohne Altersgrenze auf eigenen Wunsch hin ins Wählerverzeich­nis eintragen lassen dürfen. Zahlreiche politische Entscheidungen, wie zum Beispiel die Schul- oder Umweltschutzpolitik, betreffen die Jugend auch schon heute. Erwerbstätige Minderjährige bezahlen Einkommens- oder Lohnsteuer, und bereits 17-Jährige sind als Zeitsoldaten bei der Bundeswehr tätig. Minder­jährige haben also Pflichten in unserer Gesellschaft. Folglich sollten ihnen auch fundamentale Rechte zustehen. Das Demonstrations­recht sowie die Rede- und Meinungsfreiheit gelten ab dem ersten Lebens­jahr ohne Altersbeschränkungen.