Am 20. September 2026 wählt Berlin ein neues Abgeordnetenhaus. Über eines wird im Wahlkampf selten gesprochen: Wie sind die Frauen und Männer, die dort einziehen, eigentlich fürs Alter abgesichert? Die Antwort steht im Landesabgeordnetengesetz (LAbgG) – und sie unterscheidet sich grundlegend von dem, was für die Menschen gilt, die von den Abgeordneten repräsentiert werden. Dieser Beitrag erklärt die Berliner Regelung, ihre Geschichte und die Zahlen dahinter.[1]
Das Grundprinzip: Versorgung ohne eigenen Beitrag
Wer in Deutschland abhängig beschäftigt ist, zahlt Monat für Monat einen Teil seines Einkommens in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Aus diesen Beiträgen entsteht der spätere Rentenanspruch, Beitrag und Leistung hängen unmittelbar zusammen. Für Mitglieder des Abgeordnetenhauses (MdA) gilt das nicht. Sie zahlen für ihre spätere Altersentschädigung keinen eigenen Cent. Der Anspruch entsteht allein durch die Dauer der Mandatszeit und die Auszahlung wird vollständig aus dem Landeshaushalt finanziert, also aus Steuermitteln, die zu einem erheblichen Teil erst künftige Generationen aufbringen werden.
Wie dieses System genau funktioniert und warum die Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen (SRzG) es für reformbedürftig hält, erklärt unser kurzes Video: Abgeordnete rein in die gesetzliche Rentenversicherung!
Die Berliner Regelung im Detail
Zwei Paragrafen tragen das gesamte System. § 11 LAbgG regelt, wann ein Anspruch entsteht, § 12 LAbgG, wie hoch er ausfällt.
Ein Anspruch entsteht nach neun Mandatsjahren, ausgezahlt wird ab dem 63. Lebensjahr. Wer länger im Parlament sitzt, kommt früher an das Geld: nach elf Jahren Parlamentszugehörigkeit mit 62 Jahren, nach zwölf Jahren mit 61 – und mit jeweils zwei weiteren Mandatsjahren jeweils ein Jahr früher. Wer zwanzig Jahre lang Mitglied war, kann die Altersentschädigung bereits mit 57 beziehen.
Die Höhe bemisst sich als Prozentsatz der laufenden Diät (§ 6 Abs. 1 LAbgG). Sie beginnt bei 35 Prozent nach neun Jahren und steigt vom elften bis zum zwanzigsten Mandatsjahr um jeweils drei Prozentpunkte, auf höchstens 65 Prozent.
Entscheidend ist damit die Diät. Sie beträgt 2026 in Berlin 8.161 Euro im Monat; das sind 477 Euro oder 6,2 Prozent mehr als 2025. Angepasst wird sie jeweils zum 1. Januar automatisch mit dem Nominallohnindex für Berlin.[2]
Daraus ergeben sich für die Pension (Stand 2026) folgende Ansprüche:
- nach zwei Wahlperioden bzw. 10 Mandatsjahren, erreicht schon nach 9: 35 % = 2.857 Euro im Monat
- nach drei Wahlperioden bzw. 15 Mandatsjahren: 50 % = 4.081 Euro im Monat
- nach vier Wahlperioden bzw. 20 Mandatsjahren: 65 % = 5.305 Euro im Monat
Ein zusätzliches Mandatsjahr ist also derzeit rund 245 Euro monatlicher Altersentschädigung wert, lebenslang.[3]Weil der Anspruch prozentual an die Diät gekoppelt ist, wächst er mit jeder Diätenerhöhung automatisch mit, auch für diejenigen, die bereits Leistungen beziehen.
Neben der Altersentschädigung sieht das Gesetz weitere Leistungen vor, ein Übergangsgeld nach dem Ausscheiden (§ 10 LAbgG), einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen (§ 19 LAbgG) und für Hinterbliebene 60 Prozent der Altersentschädigung (§ 17 LAbgG). Zur Altersversorgung im engeren Sinn zählt davon nur der letzte Punkt, die beiden anderen bewertet dieser Beitrag deshalb nicht.
Der Vergleich: 2.857 Euro gegen 830 Euro
Was bedeuten bei der Alterssicherung diese Zahlen im Vergleich? Nehmen wir eine Arbeitnehmerin, die zehn Jahre lang den Höchstbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, die also durchgehend an oder über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Sie erwirbt damit einen monatlichen Rentenanspruch von rund 830 Euro brutto.[4]
Wer in diesen zehn Jahren durchschnittlich verdient, kommt sogar nur auf rund 425 Euro. Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält nach denselben zehn Jahren 2.857 Euro, das Dreieinhalbfache, ohne eine eigene Einzahlung in ein Alterssicherungssystem geleistet zu haben.

Abb. 1: Altersversorgung nach zehn Jahren im Vergleich. Mitglied des Abgeordnetenhauses, Höchstbeitragszahlerin und Durchschnittsverdienende in der gesetzlichen Rentenversicherung (Stand August 2026)
Noch deutlicher wird der Abstand am oberen Ende. Wer 45 Jahre lang ununterbrochen Höchstbeiträge zahlt, erreicht in der gesetzlichen Rentenversicherung rund 3.735 Euro, bei durchschnittlichem Verdienst sind es nach 45 Beitragsjahren rund 1.914 Euro.[5]Ein Abgeordneter mit 20 Mandatsjahren liegt mit 5.305 Euro darüber, nach weniger als der Hälfte der Zeit.

Abb. 2: Maximal erreichbare Ansprüche im Vergleich. Mitglied des Abgeordnetenhauses nach 20 Mandatsjahren, Höchstbeitragszahlerin und Durchschnittsverdienende nach 45 Beitragsjahren (Stand August 2026)
Dazu kommt der zeitliche Vorteil. Die Altersentschädigung der MdA fließt ab 63, bei langer Zugehörigkeit sogar ab 57 Jahren, und zwar ungekürzt. In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Abzugsfrei früher gehen kann nur, wer 45 Beitragsjahre zusammenbekommt, und selbst dann erst mit 65. Wer sonst früher aufhört, erleidet dauerhafte Abschläge.[6]
Gab es in Berlin je einen Systemwechsel?
Ja und nein. Das Berliner Abgeordnetenhaus hat seine Versorgungsregeln mehrfach umgebaut, am System selbst aber nie gerüttelt.
In seinen Anfangsjahrzehnten verstand sich das Abgeordnetenhaus als Teilzeit- oder, wie es umgangssprachlich hieß, „Feierabendparlament“. Die Abgeordneten gingen neben dem Mandat einem Beruf nach und erhielten eine vergleichsweise bescheidene Entschädigung für ihre Tätigkeit im Abgeordnetenhaus. Nach dem „Diäten-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 1975, das die Parlamente zwang, ihre Bezüge transparent und in eigener Verantwortung zu regeln, gab sich Berlin am 21. Juli 1978 ein neues Landesabgeordnetengesetz. Es trat mit Beginn der 8. Wahlperiode 1979 in Kraft und legte die Grundstruktur fest, die bis heute gilt: eine Altersentschädigung als fester Prozentsatz der Diät, ohne Eigenbeteiligung, also die so genannte Abgeordnetenpension.[7]
Ein zweiter Umbau folgte um die Jahrtausendwende. Mit dem Vierzehnten Änderungsgesetz wurden die Ansprüche gedämpft. Für die 14. Wahlperiode wurde die Altersentschädigung aus einem fiktiven Bemessungsbetrag berechnet, der 153 Euro unter der tatsächlichen Diät lag, und ab der 15. Wahlperiode (2001) galt die bis heute maßgebliche Staffel von 35 Prozent, drei Prozentpunkten Steigerung je Mandatsjahr und einem Höchstsatz von 65 Prozent.[8]
Der weitaus folgenreichste Einschnitt kam am 26. September 2019. Mit dem Fünfundzwanzigsten Änderungsgesetz beschloss das Abgeordnetenhaus, mit den Stimmen von SPD, CDU, Linken, Grünen und FDP, gegen die Stimmen der AfD, die Diät von 3.944 auf 6.250 Euro anzuheben. Ein Plus von 58,5 Prozent auf einen Schlag. Begründet wurde das mit dem gestiegenen Arbeitspensum, die Sitzungen sollten künftig bis 22 statt bis 19 Uhr dauern. Den Begriff „Vollzeitparlament“ vermied man dabei bewusst und sprach stattdessen von einem „Hauptzeitparlament“.[9]
An der Versorgungsformel selbst änderte sich nichts und genau darin lag der Hebel. Weil die Altersentschädigung ein Prozentsatz der Diät ist, stieg sie im gleichen Maß mit. Der Mindestanspruch kletterte unmittelbar von 1.380 auf 2.188 Euro, der Höchstanspruch von 2.564 auf 4.063 Euro. Und das galt rückwirkend auch für alle Mandatsjahre, die zuvor unter den Bedingungen des Teilzeitparlaments zurückgelegt worden waren (§ 39a Abs. 2 LAbgG). Für langjährige Abgeordnete bedeutete der Beschluss über die Restlaufzeit ihrer Versorgung ein Plus von mehreren hunderttausend Euro. Nur wer bereits vor der Beschlussfassung ausgeschieden war, blieb auf dem alten, niedrigeren Niveau. Eine Zweiteilung, die das Verwaltungsgericht Berlin 2022 bestätigt hat.[10]
Der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim, früherer Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und ehemaliger Verfassungsrichter in Brandenburg, legte im März 2020 eine Untersuchung allein zu diesem Beschluss vor. Darin rechnet er den Zugewinn einzelner langgedienter Abgeordneter nach und kommt auf sechsstellige Beträge je Person. Das Gesetz hält er für „grob rechts- und verfassungswidrig“. Ein etwas größeres Arbeitspensum rechtfertige keine Erhöhung um 58 Prozent, und dass das Parlament sich die Aufstockung mitten in der laufenden Wahlperiode selbst bewilligte, entziehe die Entscheidung dem Urteil der Wählerinnen und Wähler. Der Bund der Steuerzahler Berlin schloss sich dieser Bewertung an.[11]
2022 wurde schließlich noch der Anpassungsmaßstab geändert. Statt einer eigens konstruierten „gewogenen Maßzahl“ dient seither der Nominallohnindex für Berlin als Grundlage der jährlichen Erhöhung.[12]
Das Ergebnis dieser Entwicklung lässt sich in einer Zahl zusammenfassen. Der Mindestanspruch nach zwei Wahlperioden ist zwischen 2019 und 2026 von 1.380 auf 2.857 Euro gestiegen, eine Steigerung um 107 Prozent in sieben Jahren.
§ 15 LAbgG – die „Versorgungsalternativen“
Eine Neuerung von 2019 ist allerdings weitgehend unbemerkt geblieben. § 15 LAbgG trägt seither die Überschrift „Versorgungsalternativen“. Danach kann sich ein Mitglied des Abgeordnetenhauses statt der „Altersentschädigung“ (gemeint ist hier die Abgeordnetenpension) die eigenen laufenden Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung oder zu einem Versorgungswerk erstatten lassen.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Mandatsbeginn gestellt werden, er ist unwiderruflich. Wer die Frist verstreichen lässt, bleibt für den Rest seiner politischen Laufbahn im Pensionssystem. Wie in Sachsen muss ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen sein, man kann sich also nicht zu Beginn des Ruhestands einen Einmalbetrag auszahlen lassen.
Im Klartext heißt das, ein Mitglied kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern und bekommt die dafür gezahlten Beiträge vom Land ersetzt, statt eine Abgeordnetenpension aufzubauen. Berlin war damit eines der ersten deutschen Parlamente überhaupt, das seinen Mitgliedern diesen Weg eröffnet hat. Das ist bemerkenswert, denn es entkräftet ein Argument, das Berliner Abgeordnete gerne anführen, wenn ihr Altersversorgungssystem kritisiert wird. Es ist schlicht falsch, dass es zur Abgeordnetenpension keine rechtlich mögliche Alternative gebe. Das Landesabgeordnetengesetz eröffnet sie in Berlin seit 2020. Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht, ob ein Weg in die gesetzliche Rentenversicherung möglich wäre, sondern warum er offenbar so selten gegangen wird.
Das andere Bundesland mit so einem Wahlrecht ist Sachsen. Nach § 13 Abs. 1 des Sächsischen Abgeordnetengesetzes erhält ein Mitglied des Landtags auf Antrag einen monatlichen Vorsorgebeitrag zur Finanzierung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen eigenen Altersvorsorge. Dieser Beitrag entspricht dem Höchstbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung und liegt derzeit bei 1.571,70 Euro im Monat. Wer nicht optiert, fällt in die beamtenrechtsähnliche Altersversorgung nach § 13 Abs. 2.[13]
Zwei Unterschiede zu Berlin fallen auf. In Sachsen zahlt das Land einen festen Betrag aus, unabhängig davon, wie viel die Abgeordnete oder der Abgeordnete tatsächlich für die eigene Vorsorge aufwendet. In Berlin zahlt die Abgeordnete oder der Abgeordnete zuerst selbst ein und bekommt anschließend genau diesen Betrag erstattet, keinen Cent mehr.[14]
Und in Sachsen wird die Entscheidung zu Beginn jeder Wahlperiode neu getroffen und bindet nur für deren Dauer, in Berlin fällt sie ein einziges Mal in den ersten drei Monaten des ersten Mandats und gilt danach für die gesamte politische Laufbahn. Die sächsische Regelung kommt dem Reformvorschlag der SRzG damit näher als die Berliner.
Für Abgeordnete, die vorzeitig ausscheiden, sieht § 15 Abs. 2 LAbgG außerdem eine Versorgungsabfindung vor. 70 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrags zur Rentenversicherung für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft. Das sind 2026 rund 1.100 Euro je Mandatsmonat, nach einer vollen Wahlperiode also gut 66.000 Euro als einmalige Zahlung.[15]
Was das den Landeshaushalt kostet
Im Doppelhaushalt 2026/2027 findet sich die Altersversorgung ehemaliger Abgeordneter im Einzelplan 01 unter dem Titel 41103. Veranschlagt sind 9,50 Millionen Euro für 2026 und 12,66 Millionen Euro für 2027, 2024 waren tatsächlich 8,05 Millionen Euro geflossen. Entscheidend ist, was hinter diesen Zahlen steht. Der Titel deckt allein die laufenden Zahlungen an jene Personen ab, die heute bereits Altersentschädigung beziehen. Für die Ansprüche der aktiven Abgeordneten, die erst in Jahrzehnten fällig werden, legt das Land keinen Cent zurück. Es gibt weder einen Fonds noch eine Rückstellung. Das Geld fließt unmittelbar aus dem laufenden Haushalt auf die Konten der früheren Abgeordneten, und was heute an Ansprüchen entsteht, belastet erst die Haushalte kommender Jahrzehnte.
Der Sprung im Jahr 2027 hat allerdings einen konkreten Grund, den man der Genauigkeit halber nennen sollte. Er geht laut Haushaltsvermerk vor allem auf die erwarteten Versorgungsabfindungen nach § 15 LAbgG an jene Abgeordneten zurück, die mit der Wahl im September 2026 aus dem Parlament ausscheiden. Also auf Einmalzahlungen, nicht auf dauerhaft höhere Pensionen. Zum Vergleich: Für die aktiven Abgeordneten sind 2026 insgesamt 44,26 Millionen Euro veranschlagt, der gesamte Einzelplan 01 umfasst 102,54 Millionen Euro.[16]
Was würde eine Umstellung kosten?
Gegen eine Reform wird regelmäßig eingewandt, das Land könne sie sich nicht leisten. Wie steht es mit diesem Argument?
Der Reformvorschlag der SRzG sieht einen monatlichen Vorsorgebeitrag in Höhe des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung vor, 2026 also 1.571,70 Euro. Je Abgeordnetem und Jahr sind das 18.860 Euro. Bei den derzeit 159 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses ergeben sich daraus rund 3,0 Millionen Euro im Jahr, bei der verfassungsrechtlichen Mindestgröße von 130 Mitgliedern rund 2,45 Millionen. Gemessen am Einzelplan 01, der 2026 insgesamt 102,54 Millionen Euro umfasst, sind das 2,9 Prozent. Gemessen an den 44,26 Millionen Euro für die aktiven Abgeordneten sind es 6,8 Prozent.[17]
Kurzfristig spart eine Umstellung allerdings nichts, sie kostet zunächst zusätzlich. [18]
Die SRzG hat das am Beispiel von Sachsen grafisch dargestellt, das Prinzip gilt für Berlin genauso (https://abgeordnete-rein-in-die-grv.de/wann-fallen-die-kosten-an-mdl/) Bereits erworbene Anwartschaften würden aus Gründen des Vertrauensschutzes bestehen bleiben, die 9,50 Millionen Euro für ehemalige Abgeordnete liefen also unverändert weiter. Im ersten Jahr einer vollständigen Umstellung stünden 12,50 statt 9,50 Millionen Euro im Haushalt. Dieses Nebeneinander ist keine Berliner Besonderheit. Es tritt bei jedem Wechsel von einem steuerfinanzierten Versorgungssystem zu einem beitragsfinanzierten auf und läuft über etwa drei Jahrzehnte aus.
Wie hoch der Aufschlag ausfällt, hängt vom gewählten Weg ab. Drei Szenarien sind denkbar.
Szenario A beschränkt die Umstellung auf Mitglieder, die erstmals in das Abgeordnetenhaus einziehen. Bei einem Anteil von etwa 45 Prozent Neulingen entstünden anfangs rund 1,35 Millionen Euro im Jahr, mit jeder Wahl mehr. Der Übergang dauert am längsten, die Belastung ist am niedrigsten.
Szenario B stellt alle Mitglieder ab der 20. Wahlperiode um. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben bestehen, wachsen aber nicht weiter. Es entstehen sofort rund 3,0 Millionen Euro im Jahr.
Szenario C löst zusätzlich die bestehenden Anwartschaften einmalig ab. Das ist auf einen Schlag am teuersten und auf lange Sicht am günstigsten, weil das Land danach keine offenen Versorgungszusagen mehr trägt. Das Instrument dafür gibt es bereits, die Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 2 LAbgG.
Entscheidend ist der Blick über das erste Jahr hinaus. Ein Mandatsjahr im heutigen System ist erheblich teurer als der vorgeschlagene Vorsorgebeitrag, es erscheint im Haushalt nur erst Jahrzehnte später. Wer zehn Mandatsjahre erreicht, erwirbt einen Anspruch von 2.857 Euro monatlich ab 63. Über eine Bezugsdauer von 22 Jahren summiert sich das auf rund 754.000 Euro, also gut 75.000 Euro je Mandatsjahr. Bei zwanzig Mandatsjahren steigt der Wert auf rund 89.000 Euro je Mandatsjahr, weil die Leistung höher ausfällt und sechs Jahre früher einsetzt. Selbst abgezinst bleiben je nach Annahme 47.000 bis 52.000 Euro je Mandatsjahr. Der Vorsorgebeitrag kostet 18.860 Euro und wird sofort fällig.[19]
Bei kurzen Mandaten kehrt sich das Verhältnis um. Wer nach einer Wahlperiode ausscheidet, erreicht die Neun-Jahres-Schwelle nicht und erhält heute die Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 2 LAbgG, umgerechnet 13.202 Euro je Mandatsjahr. Der Vorsorgebeitrag läge mit 18.860 Euro darüber. Eine Umstellung verteuert also die kurzen Mandate und verbilligt die langen. Genau darin liegt ihr Sinn, denn sie beendet eine Staffelung, die lange Zugehörigkeit überproportional belohnt.
Die Antwort auf die Frage nach der Belastung fällt damit nüchtern aus. Eine Umstellung kostet das Land in der Übergangsphase einen niedrigen einstelligen Millionenbetrag zusätzlich im Jahr. Das ist eine Größenordnung, die im Einzelplan des Abgeordnetenhauses selbst darstellbar wäre. Was sie im Gegenzug beendet, sind Zusagen, die heute in keinem Haushalt auftauchen und künftige Haushalte über Jahrzehnte binden.
Warum wir von einem Privileg sprechen
Ein Privileg ist die Abgeordnetenpension deshalb, weil sie von den Bedingungen abgekoppelt ist, unter denen alle anderen für das Alter vorsorgen. Schrumpft die nachwachsende Generation, trifft das jede Rentnerin und jeden Rentner, die Abgeordnetenpension bleibt aber davon unberührt. Fällt das Zinsniveau, verlieren private Vorsorgeverträge an Wert, die Altersentschädigung bleibt davon unberührt.
Damit ist genau das erfüllt, was der französische Staatstheoretiker Emmanuel-Joseph Sieyès ein Privileg nannte. Eine Gruppe nimmt erfolgreich für sich in Anspruch, dass für sie nicht das allgemeine Recht gilt.[20]
Der Reformvorschlag der SRzG ist deshalb weder radikal noch neu. Abgeordnete sollen künftig einen monatlichen Vorsorgebeitrag erhalten, der dem Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht und diesen selbst in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine andere Altersvorsorge einzahlen. Sie wären damit weiterhin gut abgesichert, aber eben nach denselben Regeln und unter denselben Risiken wie alle anderen. Nur so kann Vertrauen in die Fairness des Sozialstaats entstehen und die Akzeptanz für notwendige Rentenreformen langfristig gesichert werden.
Warum jetzt der richtige Zeitpunkt ist
Das Landesabgeordnetengesetz enthält eine Regelung, die für unser Anliegen entscheidend ist. Nach § 6 Abs. 4 LAbgG beschließt das Abgeordnetenhaus innerhalb der ersten sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung über das Anpassungsverfahren und die Höhe der Entschädigungen. In dieser kurzen Phase steht das gesamte Regelwerk ohnehin auf der Tagesordnung und genau dann ließe sich auch die Altersversorgung neu ordnen, ohne dass jemand über die eigenen bereits erworbenen Ansprüche entscheiden müsste.
Deshalb fragt die SRzG im Vorfeld der Wahl alle Kandidierenden für das 20. Abgeordnetenhaus nach ihrer Position. Die Antworten – Zustimmung, Ablehnung oder keine Antwort – dokumentieren wir öffentlich auf abgeordnete-rein-in-die-grv.de. Denn über das eigene Versorgungssystem kann letztlich nur jedes Parlament selbst entscheiden. Eine solche Abstimmung ist eine Gewissensentscheidung und Wählerinnen und Wähler haben ein Recht darauf, vorher zu wissen, wie ihre Kandidatin oder ihr Kandidat sie treffen würde.
Dass die Abschaffung des Pensionsprivilegs breiten Rückhalt findet, zeigt unsere Online-Petition auf Change.org, die inzwischen von über 228.000 Menschen unterzeichnet wurde.
[1]Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz – LAbgG) in der Fassung des Fünfundzwanzigsten Änderungsgesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 673), zuletzt geändert 2022 (GVBl. 2022 S. 106). Gesetzestext und Anlage zu den §§ 11 und 12: Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 18/2147.
[2]Abgeordnetenhaus von Berlin, Lexikoneintrag „Abgeordnetenentschädigung“ (Stand 2026); Bekanntmachung der Präsidentin über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem LAbgG. Die Kostenpauschale nach § 7 Abs. 2 LAbgG beträgt 2026 monatlich 3.304 € und wird gesondert an den Verbraucherpreisindex angepasst.
[3]Alle Beträge werden nach § 24 LAbgG auf volle Euro aufgerundet. Die Werte gelten für den Diätenstand 2026; sie steigen automatisch mit jeder Diätenanpassung.
[4]Rechenweg: Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 2026 = 101.400 € im Jahr, vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 = 51.944 €. Daraus ergeben sich höchstens 1,9521 Entgeltpunkte pro Jahr, nach zehn Jahren also 19,52 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € (seit 1. Juli 2026) ergibt das 830,03 € brutto. Die Rechnung unterstellt vereinfachend über zehn Jahre hinweg die Rechengrößen des Jahres 2026.
[5]45 Jahre × 1,9521 Entgeltpunkte × 42,52 € = 3.735 € brutto. Auch dieser Wert ist eine Modellrechnung auf Basis der Rechengrößen 2026.
[6]Zum Vergleich: Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt für die Jahrgänge ab 1964 auf 67 Jahre. Wer früher in Rente geht, muss dauerhafte Abschläge von 0,3 % je Monat hinnehmen.
[7]Vgl. § 41 Abs. 1 und § 37 LAbgG sowie das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung vom 6. März 1975 (GVBl. S. 954), das mit dem Ende der 7. Wahlperiode außer Kraft trat.
[8]Vgl. § 39 LAbgG („Übergangsvorschriften zum Vierzehnten Änderungsgesetz“), insbesondere Absatz 4.
[9]Namentliche Abstimmung im Abgeordnetenhaus am 26. September 2019; die Neuregelung trat zum 1. Januar 2020 in Kraft. Zur staatsrechtlichen Kritik siehe Fußnote 11.
[10]Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 23. September 2022, Az. 5 K 296/20 und 5 K 297/20. Für vor der Beschlussfassung ausgeschiedene Abgeordnete gilt nach § 39a Abs. 1 LAbgG ein fiktiver Bemessungsbetrag, der vom früheren Diätenniveau von 3.944 € ausgeht und lediglich proportional fortgeschrieben wird.
[11]Hans Herbert von Arnim (2020): Der Griff in die Kasse. Wie das Abgeordnetenhaus von Berlin seine Bezüge maßlos erhöht und wie die Selbstbereicherung noch gestoppt werden kann. München: Heyne Verlag, 112 Seiten, ISBN 978-3-453-60568-8. Der Bund der Steuerzahler sah sich durch die Analyse in seiner eigenen Kritik bestätigt und sprach von einem krass verfassungswidrigen Machtmissbrauch.
[12]Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 19/0125 vom 26. Januar 2022; Neufassung des § 6 Abs. 3 LAbgG mit Wirkung vom 1. Januar 2022 (GVBl. 2022 S. 106).
[13]§ 13 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Sächsisches Abgeordnetengesetz). Der Vorsorgebeitrag nach Absatz 1 entspricht dem Höchstbeitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung. Die SRzG hat die tatsächliche Nutzung dieser Option im Sächsischen Landtag 2024 abgefragt und die Antworten veröffentlicht.
[14]§ 15 Abs. 1 LAbgG Berlin im Vergleich zu § 13 Abs. 1 SächsAbgG. Der sächsische Vorsorgebeitrag ist ein pauschaler Betrag in Höhe des Höchstbeitrags zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, derzeit 1.571,70 Euro im Monat, und wird unabhängig vom tatsächlichen Aufwand gezahlt. In Sachsen fällt die Entscheidung zudem zu Beginn jeder Wahlperiode neu, in Berlin nur einmalig binnen drei Monaten nach dem erstmaligen Mandatsbeginn.
[15]Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung 2026: 18,6 % von 8.450 € = 1.571,70 € im Monat; 70 % davon sind 1.100,19 €. Die Versorgungsabfindung wird als Einmalbetrag an die ausscheidende Person ausgezahlt und ist zu versteuern; sie fließt nicht in die Rentenversicherung.
[16]Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2026/2027, Einzelplan 01 (Abgeordnetenhaus), Kapitel 0100, Titel 41103 „Versorgungsbezüge der ehemaligen Abgeordneten“ sowie Titel 41101. Zum Anstieg 2027 heißt es dort ausdrücklich, er sei „insbesondere auf die zu erwartende Zahlung von Versorgungsabfindungen nach § 15 LAbgG an ehemalige Abgeordnete der 19. Wahlperiode zurückzuführen“.
[17]Rechenweg. Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung 2026 = 18,6 Prozent von 8.450 Euro = 1.571,70 Euro im Monat, mal zwölf = 18.860,40 Euro im Jahr. Mal 159 Mitglieder = 2,999 Millionen Euro, mal 130 Mitglieder = 2,452 Millionen Euro. Der in Szenario A angenommene Anteil von 45 Prozent Neulingen ist eine Schätzung und lässt sich erst nach der Wahl beziffern.
[18]Dieses Nebeneinander wird als Umstellungslücke bezeichnet. Es tritt bei jedem Wechsel von einem steuerfinanzierten Versorgungssystem zu einem beitragsfinanzierten auf, weil die bereits zugesagten Leistungen weiterlaufen, während zugleich Beiträge für die aktiven Mandatsträgerinnen und Mandatsträger anfallen. Die Lücke schließt sich erst, wenn der letzte Anspruch aus dem alten System ausgelaufen ist, in der Regel nach rund drei Jahrzehnten.
[19]Rechenweg. Angenommen ist ein Bezug bis zum 85. Lebensjahr. Zehn Mandatsjahre ergeben 35 Prozent von 8.161 Euro = 2.856 Euro ab dem 63. Lebensjahr, also 22 Jahre mal zwölf Monate = 754.076 Euro. Zwanzig Mandatsjahre ergeben 65 Prozent = 5.305 Euro ab dem 57. Lebensjahr, also 28 Jahre = 1.782.362 Euro. Die Barwerte sind mit zwei Prozent Realzins gerechnet und um durchschnittlich 13 Jahre bis zum Bezugsbeginn abgezinst. Alle Werte sind Modellrechnungen auf dem Diätenstand 2026. Künftige Diätenanpassungen sind ausgeblendet, sie würden den Abstand weiter vergrößern.
[20]Diese Definition findet sich in Sieyès’ Streitschrift „Qu’est-ce que le Tiers État?“ („Was ist der Dritte Stand?“, 1789), wo es wörtlich heißt: „Als privilegiert bezeichne ich jeden, der aus dem gemeinsamen Recht heraustritt – entweder weil er behauptet, nicht vollständig dem allgemeinen Recht zu unterliegen, oder weil er exklusive Rechte verlangt.“ (eigene Übersetzung).


